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Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Ausländer (§ 25b AufenthG)
16.10.2024 (letzte Änderung)

Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Ausländer (§ 25b AufenthG)

§ 25b AufenthG bietet geduldeten Ausländern oder Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie sich nachhaltig in die deutsche Gesellschaft integriert haben. Die Aufenthaltserlaubnis ist eine Anerkennung für die Bemühungen von Menschen, die sich in Deutschland ein neues Leben aufgebaut und sich nachhaltig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben. Das bedeutet, dass Personen, die keine Aufenthaltserlaubnis haben und ausreisepflichtig sind (§ 50 AufenthG), aber bereits lange Zeit in Deutschland leben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis haben diese Ausländer eine größere Rechtssicherheit und können langfristig in Deutschland leben und arbeiten, ohne mit einer Abschiebung zu rechnen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Beim § 25b AufenthG handelt es sich wie beim § 25a AufenthG um eine Soll-Vorschrift. Das bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt wird, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Eine Ablehnung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird nur an volljährige Personen erteilt. Für Minderjährige gilt § 25a AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal zwei Jahre erteilt und verlängert. Die Inhaber der Aufenthaltserlaubnis können ohne Einschränkungen arbeiten oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Der Aufenthaltstitel muss dafür einen Vermerk gem. §4a AufenthG tragen - „Erwerbstätigkeit gestattet“. Nach einem fünfjährigen Aufenthalt können die Inhaber der Aufenthaltserlaubnis die Einbürgerung beantragen.

Voraussetzungen

Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

Legaler Aufenthalt und Voraufenthaltszeit

Der Ausländer muss sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, beträgt die Frist vier Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Voraufenthaltszeit ausnahmsweise verkürzt werden.

Entscheidend für die Berechnung der legalen Aufenthaltsdauer ist nicht das Datum der Ersteinreise nach Deutschland, sondern vielmehr der Zeitpunkt, ab dem sich der Ausländer aufgrund einer Duldung, Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufgehalten hat.

Bei der Berechnung der Voraufenthaltszeit werden die Zeiten, in denen sich der Ausländer ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, berücksichtigt (z. B. der Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG oder Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken).

Es werden auch Aufenthalte aufgrund einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) angerechnet, soweit dem Ausländer im Verwaltungsgerichtsverfahren vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist oder wenn anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unbedenklich (z. B. Urlaub).

Hat der Ausländer eine Duldung, wird der Aufenthalt auf die legale Aufenthaltsdauer angerechnet. Wer keine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, aber einen rechtlichen Duldungsgrund hat, genießt die gleichen Rechte wie ein förmlich Geduldeter. Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Duldungsgründen ist ausreichend und auf die Duldungsgründe kommt es hierbei nicht an. Bei einer Duldung „für Personen ungeklärter Identität“ wird die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet (§ 60b Abs. 5 AufenthG). Besitzt der Ausländer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG, wird die Aufenthaltszeit angerechnet (§ 25b Abs. 7 AufenthG). Bei Duldungsinhabern werden die Voraufenthaltszeiten durch eine vorübergehende Ausreise unterbrochen.

Die Grenzübertrittsbescheinigung dient als Nachweis darüber, dass die betreffende Person innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig aus Deutschland ausgereist ist. Sie verleiht keinen Aufenthaltsstatus und kann nicht als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden. Besitzt der Ausländer jedoch eine Grenzübertrittsbescheinigung und wurde die Abschiebung aber aus technischen oder rechtlichen Gründen für einen längeren Zeitraum (6 Monate) nicht durchgeführt, so gilt der Aufenthalt als geduldet und wird angerechnet.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Ausländer im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht untergetaucht war oder sich auf andere Weise den Ausländerbehörde entzogen hat.

Nachhaltige Integration

Es muss nachgewiesen werden, dass man sich gut in die deutsche Gesellschaft integriert hat. Er muss die Werte des Grundgesetzes akzeptieren und teilen. Die nachhaltige Integration kann durch verschiedene Faktoren belegt werden, wie beispielsweise, Sprachkenntnisse, Ausbildung berufliche Tätigkeit, Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Bei Identitätstäuschungen, Falschangaben, Untertauchen, Vereiteln der Abschiebung oder bei Passbeseitigung wird die nachhaltige Integration offen in Frage gestellt. Auch bei Nichteinhaltung der schriftlichen Erklärung über die freiwillige Ausreise wird die nachhaltige Integration kritisch hinterfragt.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Der Ausländer muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen.

Das Bekenntnis muss schriftlich abgegeben werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Abgabe der Bekenntniserklärung keine bloße Formalität ist. Die Ausländerbehörde prüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.

Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden in der Regel durch den Test zum Orientierungskurs („Leben in Deutschland“) nachgewiesen. Der Nachweis kann auch durch Abschluss einer deutschen Hauptschule oder durch einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule erbracht werden.

Lebensunterhaltssicherung

Der Antragsteller muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Bezugspunkt für die Lebensunterhaltssicherung ist die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers (Familie, Kinder Lebensgefährte). Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mehr als 50% der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 20 SGB II plus Miete dauerhaft erwirtschaftet wird.

Alternativ wird eine Prognose aufgestellt, ob bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass sein Lebensunterhalt gesichert sein wird. In beiden Fällen ist der Bezug von Wohngeld unschädlich. Auch ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist in beiden Fällen unschädlich, wenn absehbar ist, dass in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu sichern.

Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann (§ 25b Abs. 3 AufenthG).

Deutschkenntnisse

Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen müssen nachgewiesen werden. Die Sprachkenntnisse müssen zwingen nicht durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen werden. Der Nachweis kann zum Beispiel im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde erfolgen. Schriftliche Deutschkenntnisse müssen nicht nachgewiesen.

Bei Antragstellern, die das geforderte Maß an Sprachkenntnissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen können, wird vom Erfordernis der Sprachkenntnisse abgesehen.

Schulbesuchsnachweise

Hat der Antragsteller Kinder im schulpflichtigen Alter, ist der tatsächliche Schulbesuch nachzuweisen (durch Vorlage von Zeugnissen oder Schulbesuchsbescheinigungen).

Identitätsnachweis

Die Identität des Ausländers muss geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und er muss im Besitz eines gültigen Passes sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). In Ausnahmefällen sind Abweichung von der Passpflicht möglich (z.B. der Antragsteller kann den Reisepass nicht in zumutbarer Weise erlangen).

Ablehnungsgründe

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten wird nicht zum Nachteil des Ausländers berücksichtigt.

Die Erteilung ist außerdem ausgeschlossen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Das kann der Fall sein, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern, die mit dem Antragsteller in familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet leben, erhalten eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis, wenn sie die obigen Voraussetzungen mit Ausnahme von Voraufenthaltszeiten erfüllten. Haben die Kinder des Antragstellers das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben, keine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Wenn die Familienangehörigen sich im Ausland aufhalten, kann eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b AufenthG ist ausgeschlossen.

Grigor Eksuzian - Russischsprachiger Rechtsanwalt

Grigor Eksuzian
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