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Kosten

Kosten

Die Vergütung des Rechtsanwalts soll für den Mandanten kein Geheimnis bleiben. Falls nichts vereinbart wird, richtet sich die Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Vor Übernahme des Mandats informiert der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Chancen und Risiken sowie über die entstehenden Kosten. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom dem Rechtsgebiet und vom Streitgegenstandswert. Der Rechtsanwalt und sein Mandant können statt der gesetzlichen Vergütung auch eine Honorarvereinbarung abschließen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Stundensätzen oder nach der Pauschalvergütung für die gesamte Anwaltstätigkeit. Die Vergütungshöhe ist dabei von der rechtlichen Schwierigkeit der übernommenen Angelegenheit abhängig. Auch das sich hieraus ergebende Haftungsrisiko wird berücksichtigt.

Kosten der Erstberatung

Die durchschnittliche Höhe der Erstberatungsgebühr variiert in Deutschland zwischen 100,00 und 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Ist der Auftraggeber Verbraucher beträgt die Gebühr für die mündliche Erstberatung höchstens 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, unabhängig von der Dauer der Beratung. Auslagen (insb. Portokosten), Reisekosten, Abwesenheits- und Tagegelder sowie Kosten für Kopien, sind daneben gesondert zu bezahlen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und der Komplexität des Falles, u.a. nach der Dauer, nach der rechtlich zu beurteilenden Fallkonstellation, und dem Ort der Beratung. Falls Ihr Versicherungsvertrag dies vorsieht, werden die Kosten für eine Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung getragen. Die Erstberatungskosten wegen desselben Gegenstandes werden auf die spätere Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr angerechnet, so dass der Mandant nicht doppelt zahlen muss.

Kosten der Beratung (Beratungsmandant)

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abschließen (§ 34 Abs. 1 RVG). Die Vergütung für die Beratung wird im Rahmen einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten im Voraus als Stundenhonorar oder als Pauschalvergütung festgelegt. Beim Stundenhonorar wird der zeitliche Aufwand sowie fallspezifische Recherche nach aktueller Rechtsprechung abgerechnet. Die aufgewendete Zeit wird umfassend dokumentiert und dem Mandanten bekanntgegeben. Die Höhe der Pauschalvergütung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der rechtlichen Schwierigkeit des Falles. Dabei werden auch der zeitliche Aufwand und der Streitwert der Sache berücksichtigt. Falls keine Vereinbarung abgeschlossen wird, berechnen sich die Gebühren nach den Regelungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 612 BGB.

Kosten für außergerichtliche Vertretung

Die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten richten sich nach dem sog. Gegenstandswert (Nr. 2300 VV RVG). Neben den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG können auch Pauschal- oder Zeitvergütung vereinbart werden. Der Gegenstandswert wird dadurch bestimmt, worüber gestritten wird.

Der Gegenstandswert bei

  • Geldforderungen ist der Betrag, um den gestritten wird.
  • Herausgabeverlangen ist der Verkehrswert des Gegenstands.
  • Kündigung des Mietverhältnisses ist einjähriges Entgelt
  • Kündigung Arbeitsverhältnis ist vierteljähriges Arbeitsentgelt
  • Unterhaltsklage ist der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts

Die Gebühren richten sich nach der Gebührentabelle (Anlage zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG ). Die Gebühr wird wie folg berechnet: "die dem jeweiligen Streitwert entsprechende Tabellengebühr × Satz". Der Satz für außergerichtliche Vertretung bewegt sich zwischen 0,5 bis 2,5. Der Rechtsanwalt darf nur dann eine höhere Gebühr als 1,3 berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei unterdurchschnittlicher Tätigkeit wird niedrigere Gebühr als 1,3 gefordert. Als Regelgebühr in der Praxis gilt die Gebühr von 1,3. Im Falle einer außergerichtlichen Einigung beträgt die zusätzliche Einigungsgebühr 1,5. Die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes wird auf die spätere Verfahrensgebühr zur Hälfte, so dass der Mandant nicht doppelt zahlen muss.

Kosten für gerichtliche Vertretung

Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Kosten seines Rechtsanwalts. Im Falle des gerichtlichen Obsiegens hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten. Die Kostentragung umfasst insbesondere die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis sowie die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig vom Prozessausgang. Es ist zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu unterscheiden:

Anwaltskosten für gerichtliche Tätigkeit

Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit vor dem Gericht nach dem Wert des Streitgegenstandes. Die für die gerichtliche Tätigkeit vereinbarte Zeit- bzw. Pauschalvergütung darf allerdings die Höhe der gesetzlichen Vergütung nicht unterschreiten. Die gesetzliche Verfahrensgebühr in der ersten Instanz beträgt 1,3. Die Terminsgebühr beläuft sich auf 1,2. Im Falle einer gerichtlichen Einigung fällt eine zusätzliche Gebühr von 1,0 an. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Gebühren sind auch die getätigten Auslagen zu erstatten (Post- und Telekommunikation, Umsatzsteuer). Auch hinsichtlich der Auslagen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Gerichtskosten

Neben der Rechtsanwaltsvergütung fallen im gerichtlichen Verfahren auch Gerichtskosten an. Die Höhe der gerichtlichen Gebühren richtet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Im Einzelfall können auch zusätzlich gerichtliche Auslagen (Zeugen, Sachverständige) entstehen. Die Gerichtsgebühren richten sich nach der gerichtlichen Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 GKG). Die Gebühr wird wie folg berechnet: "die dem jeweiligen Streitwert entsprechende Tabellengebühr × Satz". Im Urteilsverfahren beträgt der Satz 3,0 und im Falle der Einigung 1,0. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht durch Kostenentscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden auf Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt, der zugleich eine Grundlage für Zwangsvollstreckung ist.

Prozesskostenhilfe

Je nach Einkommensverhältnissen besteht die Möglichkeit, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der zuständige Richter entscheidet über die Bewilligung. Die anfallenden Gerichtskosten und Gebühren des eigenen Anwalts werden durch die Staatskasse übernommen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Das bedeutet, dass die Partei die Gebühren des gegnerischen Anwalts erstatten muss, falls er den Prozess verliert. Eine Ausnahme bildet das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz.

Beratungshilfe

Die Bürger, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen über kein oder nur geringes Einkommen verfügen, können zur Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens finanzielle Unterstützung beantragen. Hierfür wendet sich der Rechtsuchende vor dem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt an das für seinen Wohnort zuständige Amtsgericht und beantragt bei der Rechtsantragsstelle einen Beratungshilfeschein. Ein nachträglicher Antrag wird abgelehnt. Wird dem Rechtsuchenden ein Beratungsgutschein erteilt, muss er bei dem Rechtsanwalt nur noch eine Gebühr von 15 EUR zahlen. Die durch die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden durch die Landeskasse übernommen. Die Beratungshilfe wird in allen Rechtsgebieten gewährt.