Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG)
§ 25a AufenthG ermöglicht es gut integrierten Jugendlichen und jungen volljährigen Ausländern, nach einem dreijährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn diese Personen eine positive Integrationsprognose haben. Ausschlaggebend sind allein die eigenen Integrationsleistungen der Jugendlichen, unabhängig vom Verhalten anderer Familienmitglieder. Die Aufenthaltserlaubnis gibt den Ausländern ein hohes Maß an Rechtssicherheit und ermöglicht eine langfristige Lebensplanung in Deutschland.
Beim § 25a AufenthG handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. In diesem Fall ist eine Ablehnung nur in Ausnahmefällen möglich, wenn atypische Umstände vorliegen. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal drei Jahre erteilt bzw. verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur an junge Ausländer im Alter von 14 bis 27 Jahren vor, die sich erfolgreich in die deutsche Gesellschaft integriert haben.
Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind:
Legaler und unterbrochener Aufenthalt
Der Ausländer muss sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
Ausschlaggebend für die Berechnung der Aufenthaltsdauer ist nicht unbedingt das Datum der tatsächlichen ersten Einreise nach Deutschland, sondern vielmehr der Zeitpunkt, ab dem sich der Ausländer aufgrund der o.g. Dokumente in Deutschland aufgehalten hat. Angerechnet werden auch Aufenthalte aufgrund einer Fiktionsbescheinigung, soweit dem Ausländer im Verwaltungsgerichtsverfahren vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden ist oder wenn im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Kurzaufenthalte außerhalb Deutschlands von bis zu drei Monaten sind unbedenklich (z. B. Urlaub).
Der Aufenthalt aufgrund einer Duldung setzt voraus, dass der Ausländer sie ununterbrochen hatte. Ausländer, die keine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, aber einen rechtlichen Anspruch auf Duldung haben, genießen die gleichen Rechte wie ein förmlich Geduldeter. Das Vorliegen von Duldungsgründen ist ausreichend und auf die Duldungsgründe kommt es hierbei nicht an. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Bei einer Duldung mit dem Vermerk „für Personen ungeklärter Identität“ wird die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet. Verfügt der Ausländer jedoch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, wird die Aufenthaltszeit aufgrund einer Duldung mit dem Vermerk „für Personen unbekannter Identität“ angerechnet (§ 25a Abs. 5 AufenthG).
Die Grenzübertrittsbescheinigung verleiht keinen Rechtsstatus und kann daher nicht als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden. Besitzt der Ausländer jedoch eine Grenzübertrittsbescheinigung, konnte die Abschiebung aber aus technischen Gründen für einen längeren Zeitraum (6 Monate) nicht durchgeführt werden, so gilt der Aufenthalt als geduldet und wird angerechnet.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Ausländer nicht untergetaucht war oder sich auf andere Weise den Ausländerbehörde entzogen hat.
Erfolgreicher Schulbesuch
Der Ausländer muss im Bundesgebiet seit mindestens drei Jahren eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
Der Schulbesuch soll erfolgreich sein. Die Ausländerbehörde erstellt dafür ihre eigene Prognose. Geht der Ausländer nicht mehr zur Schule, kann eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn er die Schule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat.
Einhaltung der Altersgrenze
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Die Einhaltung dieser Altersgrenze ist nur bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis relevant. Bei Anträgen auf Verlängerung ist dies nicht mehr notwendig.
Gute Integrationsprognose
Es muss gewährleistet erscheinen, dass der Ausländer sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
Es wird eine Integrationsprognose erstellt, die auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller bisherigen Integrationsleistungen und der konkreten individuellen Lebensumstände des Ausländers erfolgt.
Weitere Integrationsleistungen (zum Beispiel soziale und politische Aktivität) erhöhen die Chancen auf die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.
Verfassungstreue
Der Ausländer muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue liegen beispielsweise vor, wenn ein Ausländer durch entsprechende Äußerungen die Gewalttaten radikalislamischer Gruppen rechtfertigt oder wenn er weiblichen Angestellten den Handschlag verweigert.
Identitätsnachweis
Die Identität des Ausländers muss geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Der Ausländer muss im Besitz eines gültigen Passes sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Lebensunterhaltssicherung
Solange sich ein Ausländer in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Studium befindet, steht der Bezug staatlicher Leistungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
Aufenthaltserlaubnis für Eltern und Geschwister
Den Eltern eines minderjährigen Ausländers kann eine von ihm abgeleitete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit bestreiten und nicht vorbestraft sind (siehe unten). Zum Zeitpunkt der Ersterteilung muss das Kind minderjährig sein und der Antrag muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Eine Verlängerung ist möglich, auch wenn das Kind bereits volljährig ist. Auch die weiteren minderjährigen Kinder des Elternteils, die mit ihm zusammenleben, können eine abgeleitete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Wurde jedoch die Abschiebung aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert, so ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern ausgeschlossen. Ihnen wird in diesem Fall eine Duldung erteilt, solange das Sorgerecht besteht und das Kind minderjährig ist. Auch andere minderjährige Kinder des Elternteils, die mit ihm zusammenleben, erhalten eine Duldung.
Aufenthaltserlaubnis für Kinder und Ehegatten
Dem minderjährigen ledigen Kind und dem Ehegatten, die mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten setzt zusätzlich voraus, dass der Ehegatte seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit bestreitet und nicht vorbestraft ist (siehe unten).
Ablehnungsgründe
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Hat der Elternteil eines minderjährigen Ausländers falsche Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit des Kindes gemacht, wird dieser Umstand dem Kind gegenüber nicht berücksichtigt. Mit Erreichen der Volljährigkeit ändert sich die Rechtslage grundlegend. Wenn der Ausländer nach Erreichen der Volljährigkeit falsche Angaben seiner Eltern gegenüber einer Behörde aktiv bestätigt, erfüllt er den Ausschlussgrund. Ein bloßes "Fortwirkenlassen" dieser falschen Angaben, ohne sie aktiv zu bestätigen, reicht für den Ausschlussgrund in der Regel nicht aus. Eine Ausnahme besteht, wenn er trotz Aufforderung der Ausländerbehörde die falschen Angaben nicht korrigiert.
Besitzt der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nur bei nachgewiesener Identität und Staatsangehörigkeit möglich. Ausnahmen sind möglich, wenn der Ausländer alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität getroffen hat.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Geringfügige Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen bzw. bis zu 90 Tagessätzen für Straftaten nach dem Ausländergesetz (AufenthG) werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden nur Straftaten des antragstellenden Ausländers. Eine Zurechnung von Straftaten an einen der Ehegatten mit der Folge, dass dem anderen Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, ist unzulässig.