Untätigkeitsklage gegen Einbürgerungsbehörde (Muster)
Warum dauert das Einbürgerungsverfahren länger als erwartet?
Die Bearbeitungszeiten bei Einbürgerungsbehörden sind oft sehr unterschiedlich und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Die hohe Anzahl an Einbürgerungsanträgen hat nach dem Inkrafttreten des Gesetztes über die doppelte Staatsangehörigkeit (in Kraft seit dem 27.06.2024) zur Überlastung der Behörden geführt. Dies hat zu einer Verzögerung der Bearbeitungszeiten von bis zu mehreren Monaten geführt und die Mitarbeiter von Einbürgerungsbehörden an ihre Kapazitätsgrenzen gebracht. Auch der Mangel an Personal in der Behörde verzögert die Bearbeitungszeiten. Bürokratische Hürden und komplexe Sachverhalten können die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen ebenfalls verlangsamen. Die Politik sieht in einer geringen Einbürgerungsrate ein Mittel zur Umsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik, sodass eine bewusste Verzögerung von Einbürgerungsverfahren durch die zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden kann.
Untätigkeitsklage
Wenn die Einbürgerungsbehörde Ihre schriftlichen Anfragen oder die Anfragen Ihres Anwalts ignoriert, bleibt nur noch der Gang zum Gericht. Wegen der Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde wird eine sog. Untätigkeitsklage erhoben (§ 75 VwGO).
Die Untätigkeitsklage stellt keinen eigenständigen Klagegrund dar, sondern ist vielmehr eine spezielle Form der Verpflichtungsklage. Die Untätigkeitsklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem Sie die Behörde dazu zwingen können, über Ihren Antrag oder Widerspruch zu entscheiden, wenn diese sich zu lange damit Zeit lässt. Wird eine Untätigkeitsklage erfolgreich, muss die Behörde Sie einbürgern oder innerhalb einer bestimmten Frist über den Einbürgerungsantrag entscheiden. Die Untätigkeitsklage ist sinnvoll, wenn Sie das Einbürgerungsverfahren beschleunigen möchten. Denn die Klage setzt die Behörde unter Druck, sich endlich an die Arbeit zu machen und eine Entscheidung zu treffen. Die Behörde ist verpflichtet, auf die Klage zu reagieren. Reagiert sie nicht auf die Klage, wird das Verwaltungsgericht die Behörde zur Vornahme der beantragten Handlung verurteilen und ihr die Verfahrenskosten auferlegen. Solche Präzedenzfälle will die Einbürgerungsbehörde tunlichst vermeiden.
Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?
Das Gerichtsverfahren besteht aus dem schriftlichen Teil, in dem beide Parteien ihre Gründe und Beweismittel vortragen, und der mündlichen Verhandlung.
Der schriftliche Teil beginnt unmittelbar nach der Klageerhebung. Ist die Klageschrift bei Gericht eingegangen, wird zunächst die Akte angelegt. Danach vergibt die Eingangsgeschäftsstelle der Akte ein Aktenzeichen. Anschließend leitet die Geschäftsstelle die Klageschrift dem Vorsitzenden der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer zu. Ist die Zuständigkeit des Gerichts und der Kammer geklärt, prüft der Vorsitzende, ob eine rechtswirksame Prozesserklärung vorliegt. Das Gericht übersendet sodann der Einbürgerungsbehörde eine Kopie der Klageschrift (§ 81 Abs. 2 VwGO), setzt eine Frist für die Klageerwiderung (§ 85 VwGO) und fordert die dortigen Akten an. Der Kläger erhält eine Eingangsbestätigung und wird aufgefordert, die Gerichtskosten zu bezahlen. Ist Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragt, übersendet das Gericht diesem die Akten. Geht die Klageerwiderung ein, wird sie an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten übersandt.
Die Einbürgerungsbehörde wird sich in der Regel auf Überlastung berufen, um sich gegen eine Untätigkeitsklage zu wehren. Diese Argumentation zielt darauf ab, die eigene Untätigkeit zu rechtfertigen und die Klage abzuweisen.
Es ist jedoch nicht unüblich, dass die Einbürgerungsbehörde im Laufe des Gerichtsverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit einer Untätigkeitsklage, signalisiert, dass sie nun doch bereit ist, über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden. Das Gerichtsverfahren übt einen erheblichen Druck auf die Behörde aus. Die Behörde möchte vermeiden, dass ein Gericht sie zur Entscheidung zwingt und möglicherweise sogar eine bestimmte Entscheidung trifft. Gerichtsverfahren sind kostenintensiv. Indem die Behörde eine Entscheidung trifft, kann sie Kosten sparen.
Das Gerichtsverfahren kann auf verschiedene Arten beendet werden:
- Die Prozessparteien können einen Vergleich schließen. Nachdem die Einbürgerungsbehörde über den Einbürgerungsantrag entschieden hat, nimmt der Kläger seine Klage zurück und trägt die Verfahrenskosten. Ist nur eine Person am Verfahren beteiligt, beträgt die Gerichtsgebühr im Falle der Klagerücknahme 266,00 Euro. Die anwaltliche Verfahrensgebühr beträgt 973,66 Euro (Stand 2024).
- Das Verfahren kann für erledigt erklärt werden. Die Erledigung tritt ein, wenn das Klageziel erreicht ist. Hat die Einbürgerungsbehörde über den Antrag entschieden, so kann das Verfahren für erledigt erklärt werden. Das Gerichtsverfahren wird beendet, ohne dass es zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommt. Das Gericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Dabei wird in der Regel berücksichtigt, wer den Rechtsstreit ausgelöst hat und wer die Kosten verursacht hat. Die anwaltliche Verfahrensgebühr beträgt 973,66 Euro, die Gerichtsgebühr 798,00 Euro.
- Durch Urteil stellt das Gericht fest, dass die Behörde tatsächlich untätig war und verurteilt sie dazu, den Einbürgerungsbewerber einzubürgern bzw. innerhalb einer bestimmten Frist über den Antrag zu entscheiden. Bei Klageabweisung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Behörde nicht untätig war oder dass die gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen ist. Die anwaltliche Verfahrensgebühr beträgt 973,66 Euro. Nimmt der Rechtsanwalt an einer Gerichtsverhandlung teil, beträgt die Terminsgebühr 876,79 Euro + Reisekosten. Die Gerichtsgebühr beträgt 798,00 Euro.
- Wird der Einbürgerungsantrag nach Klageerhebung abgelehnt, kann der Rechtsstreit unter Einbeziehung der Entscheidung als gewöhnliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgeführt werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage?
Die Untätigkeitsklage muss zulässig und begründet sein.
1) Zulässigkeit der Klage
Die Klage muss beim zuständigen Gericht erhoben sein. Die Klage muss mit einer Unterschrift versehen sein (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie muss ferner den Kläger (Name und Anschrift), den Beklagten (Angabe der Behörde reicht) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Vor einem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie ein Verfahren auch ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts führen können.
§ 75 Satz 2 VwGO bestimmt eine Frist für die Erhebung der Untätigkeitsklage. Nach dieser Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Liegen jedoch besondere Umstände vor, kann eine kürzere Frist geboten sein. Die Einhaltung dieser Frist ist eine besondere Prozessvoraussetzung.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Gericht einen Rechtsstreit überhaupt entscheidet. Es bedeutet, dass der Kläger ein konkretes und gegenwärtiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung haben muss. Bei einer Untätigkeitsklage gegen eine Behörde besteht das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel dann, wenn die Behörde auf einen Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden hat.
2) Begründetheit der Klage
Eine Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Untätigkeit der Behörde rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Liegt kein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einbürgerungsantrag noch nicht entschieden ist, und liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen vor, so verpflichtet das Gericht die Einbürgerungsbehörde, den Kläger einzubürgern oder über den Antrag zu entscheiden. Ist eine angemessene Frist verstrichen und ein zureichender Grund hingegen gegeben, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Gegen die Aussetzung können die Prozessbeteiligten Beschwerde einlegen (§ 146 VwGO). Wird über den Einbürgerungsantrag innerhalb dieser Frist positiv entschieden, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Ob ein zureichender Grund vorliegt, wird objektiv beurteilt. Dieser Grund muss rechtmäßig sein. Als zureichende Gründe kommen in Betracht:
- Der Antragsteller hat nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt
- Wird gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen (§ 12a Abs. 3 StAG).
- Der Antragsteller hat keinen gültigen Aufenthaltstitel
- Vorübergehende Überlastung der Behörde
- Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden
Auch wenn die Einbürgerungsbehörde überlastet ist, bedeutet dies nicht, dass sie unbegrenzt Zeit für die Bearbeitung des Antrags hat. Die Überlastung der Behörde ist kein automatischer Grund für eine Ablehnung der Klage. Die Behörde muss darlegen, warum gerade Ihr Einbürgerungsantrag trotz der Überlastung nicht bearbeitet werden konnte. Eine länger andauernde Überlastung ist kein zureichender Grund. Die Behörde muss in diesem Fall für Ausgleich sorgen und zusätzliches Personal anstellen. Auch ein Abwarten einer „Wohlverhaltensfrist“, bevor über den Antrag des Antragstellers entschieden werden kann, ist kein zureichender Grund. Sie entspricht nicht den einbürgerungsrechtlichen Grundlagen und kann nicht auf § 10 StAG gestützt werden. Die Auferlegung einer „Wohlverhaltensfrist“ ist weder im Staatsangehörigkeitsgesetz noch im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen.
Muster
An das Verwaltungsgericht
[Gericht]
Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
[Vorname NAME]
geb. am [Geburtsdatum]
wohnhaft: [Adresse]
– Kläger –
gegen
[Beklagte]
Ausgangsbehörde (§ 78 Abs. 1. Nr. 1 HS. 2 VwGO)
[Behörde]
– Beklagte –
wegen Einbürgerung
erhebe ich Klage und stelle folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird im Wege der Untätigkeitsklage verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
II. Hilfsweise: die Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom [Datum] binnen einer Frist von acht Wochen nach Zustellung des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld an den Beklagten nicht unter 25.000 € festgesetzt, hilfsweise Zwangshaft angeordnet.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegen die Übertragung auf den Einzelrichter im Hauptsacheverfahren bestehen keine Bedenken. [Bedenken angeben, falls gegeben]
BEGRÜNDUNG:
A.
Der Kläger ist [Staatsangehörigkeit] Staatsangehöriger, der sich seit dem [Datum] im Bundesgebiet aufhält. Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § [Paragraph] AufenthG. Der Kläger arbeitet bei der Firma [Firma] im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als IT-Fachkraft. Sein monatliches Bruttolohn beträgt 6.536,59 €.
Beweis: Aufenthaltserlaubnis (als Anlage)
Mit Schreiben vom [Datum] stellte er bei der örtlich und sachlich zuständigen Einbürgerungsbehörde einen Antrag auf Einbürgerung.
Beweis: Antrag (als Anlage)
Auf die Sachstandanfrage des Klägers vom [Datum] hat die Beklagte nicht reagiert.
Beweis: Schreiben vom [Datum] (als Anlage)
Mit Schreiben vom [Datum] übersandte der Kläger der Beklagten seine Lohnabrechnungen und fragte nach dem jeweils aktuellen Stand des Verfahrens.
Beweis: Schreiben vom [Datum] (als Anlage)
Auch auf diese schriftliche Sachstandanfrage hat die Beklagte nicht reagiert.
Die beantragte Einbürgerung wurde bis heute, also drei Monate nach Antragseingang bei der Beklagten, noch nicht verbeschieden. Auf Grund dessen war nunmehr Untätigkeitsklage geboten.
B.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zuständig ist gem. § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht [Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat]. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom [Datum] ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO. Außerdem entfällt das Vorverfahren nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (nur für Bayern). Die gem. § 75 S. 2 VwGO erforderliche Frist wurde gewahrt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
II.
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet.
Es liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag des Klägers von der Beklagten noch nicht verbeschieden wurde. Die Beklagte wird aufgefordert, die Gründe anzugeben, warum über den Antrag nicht entschieden worden ist. Zu den Gründen wird der Kläger im Einzelnen Stellung nehmen, sobald die Beklagte diese dargelegt hat.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sind erfüllt.
1)
Der Kläger ist gem. § 10 Abs. 1 StAG i.V.m. § 80 AufenthG handlungsfähig.
2)
Seit [Datum] lebt er ununterbrochen und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland, sodass der erforderliche Mindestaufenthalt von 5 Jahren erfüllt ist (§ 10 Abs. 1 StAG). Auf die Verkürzung des Mindestaufenthalts nach § 10 Abs. 3 StAG kommt es deshalb nicht an.
3)
Sein bisheriger Inlandsaufenthalt war auch gewöhnlich i.S.d. § 10 Abs. 1 StAG.
4)
Ein qualifizierter Aufenthaltstitel ist vorhanden (s.o.).
5)
Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch das regelmäßige Einkommen gesichert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Er befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und bezieht keine Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt [Nettoeinkommen] €. Der Bezug von Kindergeld ist unschädlich (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
6)
Vorstrafen und andere Ausschlussgründe liegen nicht vor (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a; § 11; § 12b StAG).
7)
Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache wurde bereits eingereicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG).
8)
Zum Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) hat der Kläger das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Integrationstests beigefügt.
9)
Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
[Vorname Name] [Ort, Datum]
[Unterschrift]