Chancenkarte
Was ist eine Chancenkarte?
Die Chancenkarte ist eine neuartige befristete Aufenthaltserlaubnis, die es qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten ermöglicht, zur Jobsuche oder zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Abschlüsse nach Deutschland zu kommen. Sie bietet eine flexiblere Möglichkeit zur Einwanderung und soll den deutschen Arbeitsmarkt mit dringend benötigten Fachkräften versorgen.
Die Nicht-EU-Bürger hatten lange Zeit nur mit einer Hochschul- oder Berufsausbildung uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Mit der Einführung der Chancenkarte änderte sich jedoch die Rechtslage. Das Gesetz wurde am 23. Juni 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und am 01.06.2024 in Kraft getreten.
Welche Arten von Chancenkarte gibt es?
Es gibt eine Such-Chancenkarte und eine Folge-Chancenkarte.
Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte).
Während eines Aufenthalts aufgrund einer Such-Chancenkarte kann die Such-Chancenkarte auf Antrag um bis zu zwei Jahre als solche einmal verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). Eine weitere Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht.
Eine neue Such-Chancenkarte kann nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Ausländerbehörde prüft vor Verlängerung der Such-Chancenkarte als Folge-Chancenkarte, ob eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (z.B. gem. §§ 18a, 18b AufenthG).
Wozu berechtigt die Chancenkarte?
Die Chancenkarte berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von höchstens zwanzig Stunden pro Woche und zur Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen (pro Beschäftigung). Es können auch mehrere Beschäftigungen, auch gleichzeitig, jedoch innerhalb des vorgegebenen Rahmens ausgeübt werden. Die Wochenstundenzahl muss nur durchschnittlich eingehalten werden.
Die Probebeschäftigung muss qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder muss geeignet sein, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden. Es sind unbegrenzt viele Probebeschäftigungen möglich. Die Probebeschäftigung muss der Qualifikation des Ausländers entsprechen oder eine Ausbildung vorbereiten.
Diese Beschränkungen finden auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. Der Ausländer erhält eine Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitig eine Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung.
Wer kann die Chancenkarte erhalten?
Diese Aufenthaltserlaubnis kann nur einem Ausländer erteilt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Arbeitskraft (mit Hochschulabschluss oder mit einer abgeschlossen Berufsausbildung) handelt oder wenn der Ausländer zwar über keine Bildung verfügt, aber eine ausreichende Punktzahl erreicht hat. Es sind mindestens 6 Punkte erforderlich.
Kriterien und Bedingungen für die Punktevergabe:
Merkmal: | Punkte: |
---|---|
Anerkannte ausländische Berufsqualifikation, für die Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind | 4 |
Gute deutsche Sprachkenntnisse (B2) | 3 |
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) | 2 |
Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) | 1 |
Englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 | 1 |
Fünfjährige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht | 3 |
Zweijährige Berufserfahrung in den letzten fünft Jahren nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht | 2 |
Wenn die erworbene Berufsqualifikation einer der Berufsgruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe zugehört | 1 |
Bei der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre | 2 |
Bei der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre | 1 |
Sechsmonatiger Aufenthalt in Deutschland in den letzten 5 Jahren | 1 |
Der Ehegatte erfüllt die Voraussetzungen für den Erhalt einer Chancenkarte | 1 |
Die Chancenkarte kann nur ausgestellt werden, wenn der Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Ab dem 1. Juni 2024 wird für Alleinstehende bei Visumerteilung ein monatlicher Eigenbeitrag von 1.027 Euro gefordert. Dieser kann durch verschiedene Einkommensquellen belegt werden.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Erteilung einer Chancenkarte in jedem Fall dem freien Ermessen des Konsulats oder der Ausländerbehörde unterliegt. Das bedeutet, dass ein Ausländer keinen garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Chancenkarte hat.
Chancenkarte während Inlandsaufenthalts
Ein Ausländer, der sich bereits in Deutschland aufhält, kann eine Chancenkarte nur erhalten, wenn er bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung/Studium oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit besitzt. In diesem Fall ist die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach Punkten zulässig, wenn er
- entweder einen ausländischen Berufsabschluss hat, der in seinem Herkunftsland staatlich anerkannt ist und eine mindestens zweijährige Ausbildung voraussetzt oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist, oder
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und
- mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 oder englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 nachweist
Anschlussaufenthalt
Während der Aufenthaltszeit aufgrund der Folge-Chancenkarte kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach
- § 19c Abs. 2 i.V.m. § 6 BeschV oder
- § 19c Abs. 1 i.V.m. § 9 BeschV
in Betracht. Interessant dürfte die zweite Variante sein. Nach dieser Norm bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben.
Ein direkter Wechsel in die Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich. Die Aufenthaltsdauer aufgrund einer Such- sowie einer Folge-Chancenkarte wird jedoch auf Zeiten, die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erreicht werden müssen, angerechnet.