Illegale Migration und Aufenthaltsstrafrecht
Die Verhinderung illegaler Einreise ist in erster Linie eine Aufgabe der staatlichen Behörden. Eine effektive Prävention illegaler Einreise erfordert ein Zusammenspiel verschiedener Akteure, darunter Rechtsanwälte, Behörden und Zivilgesellschaft. Präventive Maßnahmen können sein: Information über die Risiken und Folgen illegaler Migration, Unterstützung bei der Suche nach legalen Migrationswegen.
Rechtsanwälte können hier nur indirekt beitragen, indem sie ihre Mandanten über die rechtlichen Konsequenzen einer illegalen Einreise oder eines Aufenthalts aufklären und ihnen helfen, legale Wege zur Migration zu finden. Grundsätzlich ist es die Aufgabe von Rechtsanwälten, ihre Mandanten innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestmöglich zu beraten. Dies gilt auch für Personen, die sich in einer Situation befinden, die mit der illegalen Einreise in Zusammenhang steht. Ein Rechtsanwalt darf jedoch nicht zu Straftaten wie der illegalen Einreise auffordern oder diese unterstützen. Denn die Anwälte müssen einerseits ihre Mandanten beraten und vertreten, andererseits aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten. Die Beratung muss sich immer innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewegen.
Der „Chef“ des Rechtsanwalts ist das Gesetz. Rechtsanwälte sind an Gesetze und Berufsordnungen gebunden. Ein Mandant sollte sich bewusst sein, dass ein Anwalt nichts tut, was gesetzlich unzulässig ist oder gegen die Berufsordnung verstößt.
Strafrechtliche Aspekte des Aufenthaltsrechts
Mit der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern in Deutschland sind nicht nur rechtliche Aspekte des Aufenthalts selbst, sondern auch strafrechtliche Aspekte verbunden. Es gibt zahlreiche Einreise- und Aufenthaltsregeln, deren Verstoß eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Das Aufenthaltsgesetz regelt nicht nur die rechtlichen Grundlagen für den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland, sondern enthält auch strafrechtliche Bestimmungen. Diese dienen dazu, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten und Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu sanktionieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird man in folgenden Fällen bestraft:
- Aufenthalt ohne gültigen Reisepass oder ohne Passersatzdokument
- Aufenthalt ohne Aufenthaltserlaubnis, wenn
- der Ausländer ausreisepflichtig ist,
- die Ausreisefrist ist abgelaufen oder wurde nicht gewährt und
- die Abschiebung wurde nicht ausgesetzt (Duldung) - Einreise ohne gültigen Reisepass oder Aufenthaltstitel (bzw. Visum)
- Einreise mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht dem Aufenthaltszweck entspricht
- Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung
- Verstoß gegen Ausreiseverbot
- Falsche Angabe von personenbezogenen Daten an die Ausländerbehörde
- Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens
- Verstoß gegen räumliche Beschränkungen oder Aufenthaltsbeschränkungen
- Ausübung illegaler Beschäftigung
In folgenden Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 3 Jahre:
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet trotz verhängtem Einreiseverbot
- Angabe unrichtiger, falscher oder unvollständiger Daten zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Regeln, die strafrechtliche Regeln enthalten. In Zeiten großer Flüchtlingsbewegungen nimmt die Bedeutung von § 96 AufenthG zu, da die massenhafte irreguläre Einreise die Asylsysteme überfordert und die Durchführung ordnungsgemäßer Asylverfahren erschwert. Die von Schleusern organisierten Fluchtwege sind oft lebensgefährlich. Der § 96 AufenthG regelt die strafrechtliche Sanktionierung des Einschleusens von Ausländern. Vereinfacht ausgedrückt macht er es strafbar, einem anderen Menschen dabei zu helfen, unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen. Das Einschleusen wird mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren bedroht.